Gesellschafterinnen-Vertrag

Gesellschafterinnen-Vertrag

Gesellschafterinnen-Vertrag
(Die offizielle Unterzeichnung erfolgte am 24. September 2005)

NEFU MANAGEMENT

Definitionen

„NEFU“ steht für „DAS Netzwerk der Einfrau-Unternehmerinnen“.
Die Bezeichnung ist in der Schweiz im Markenregister eingetragen und im Anhang I   aufgeführt.
Inhaberin der Rechte ist Frau Nelly Meyer-Fankhauser, Adlerfeldstrasse 67a, CH-4402 Frenkendorf

„Nutzungsrechte“ bezeichnet die von der Markeninhaberin dem NEFU zur Verfügung gestellte Know-how, Marketingstrategien, Leitsätze für eine Corporate Identity sowie die von ihr der einfachen Gesellschaft überlassenen Dienstleistungseinrichtungen. Sie sind im einzelnen im Anhang III aufgeführt.

“Lizenz“ bezeichnet (a) den Vertrag der Markeninhaberin mit einer Drittperson über einen zu umschreibenden Umfang an den Nutzungsrechten.

(b):„Projektschaffende“, „Internetforen“ „Zeitschriften-Verlage“ und „NEFU-Mailinglisten-Administration“ arbeiten aufgrund und innerhalb eigener Lizenzrechte der Markeninhaberin und dieses Vertrages unabhängig, selbstbestimmend und auf eigene Rechnung.

Das „Stammbuch“ wird analog einem Aktionärsbuch geführt und enthält die geschäftsführenden Vertragspartnerinnen. Es gehört als Anhang II zu diesem Gesellschaftsvertrag.

„Zentrales Koordinationsteam“ (Z-Team) bezeichnet im Organigramm die geschäftsführenden Vertragspartnerinnen.

„Koordinationsteam“ (K-Team) bezeichnet im Organigramm die geschäftsführenden und koordinierenden sowie die mit Projekten betrauten Vertragspartnerinnen.

„Regionale Koordinationsstelle“ bezeichnet die kantonalen, regionalen und ausländischen Koordinationsstellen. Diese arbeiten aufgrund und innerhalb der Lizenzrechte der Markeninhaberin und dieses Vertrages unabhängig, selbstbestimmend und auf eigene Rechnung.

„Netzwerkerinnen“ bezeichnet im Organigramm die am NEFU direkt interessierten und eingeschriebenen Frauen.

„Gesellschafterin“ im Sinne von OR Art. 534 sind die Mitglieder des K-Teams und des Z-Teams

„Auslegung“: Konflikte aus diesem Vertragswerk sind demjenigen Vertrag zu unterstellen, dessen Regeln im konkreten Fall die Funktionsfähigkeit des Vertragsnetzes gewährleisten.

Das „Vertragsgebiet“ wird im Anhang IV umschrieben.

Intention: Das NEFU fördert ein Netz gleichgearteter Strukturen, deren Ziel es ist, wirtschaftliche und soziale Vernetzung zwischen Einfrau-Unternehmerinnen zu schaffen und mittels Foren, Vorträgen, Weiterbildung, Plattformen usw. diesen Unternehmerinnen Hilfen anzubieten und Möglichkeiten zu eröffnen, die in der Regel in Strukturen grösserer Unternehmen leichter zugänglich sind.


ES WIRD FOLGENDES VEREINBART:

1. Name
Unter dem Namen NEFU MANAGEMENT besteht eine einfache Gesellschaft.


2. Sitz
Der Sitz der einfachen Gesellschaft ist in Frenkendorf (BL).


3. Zweck
3.1.

Die einfache Gesellschaft bezweckt die Organisation des NEFU. Sie ist eine Non-Profit-Gesellschaft.

3.2.

Die Gesellschaft besteht auf unbestimmte Dauer und ist unabhängig vom Ein- oder Austritt von Gesellschafterinnen.


4. Gesellschafterinnen
Gesellschafterinnen sind die geschäftsführenden (Art. 5) und die koordinierenden (Art. 6) und projektleitenden Vertragspartnerinnen.


5. Geschäftsführende Vertragspartnerinnen (Z-Team)
Die Geschäfte der einfachen Gesellschaft werden von den im Stammbuch verzeichneten Vertragspartnerinnen geführt. Ihnen stehen sämtliche Rechte und Pflichten gemäss OR Art. 535 zu.


6. Koordinierende Vertragspartnerinnen (Regionale Koordinationsstellen)
Die Organisation des NEFU wird von den koordinierenden Vertragspartnerinnen gewährleistet. Ihre Haftung für gesellschaftliche Verpflichtungen beschränkt sich auf die mit der Geschäftsführung ausdrücklich vereinbarten Aufgaben.


7. Netzwerkerinnen
Netzwerkerinnen sind die Unternehmerinnen, welche die Angebote des NEFU nutzen. Sie haben keinerlei rechtliche Verpflichtungen im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages.


8. Geschäftsführung
8.1.

Die Geschäftsführung ist im Rahmen des Geschäftsreglementes (Anhang V) für die Umsetzung des Leitgedankens und die Führung der ordnungsgemässen Geschäftstätigkeit des NEFU MANAGEMENT zuständig.

8.2.

Die Geschäftsführung ist ausschliesslich den Mitgliedern des Z-Teams zugewiesen.

8.3.

Die Stellvertretung des NEFU MANAGEMENT ist im Geschäftsregelement (Anhang V) geregelt

8.4.

Das Geschäftsreglement wird erstmals durch das K-Team mit einstimmigem Beschluss in Kraft gesetzt und kann mit einfachem Mehr der Mitglieder des K-Teams geändert werden.

8.5.

Die Gesellschafterinnen haften grundsätzlich nur solidarisch für Verluste, wenn solche aufgrund von rechtsgültig zustande gekommenen Beschlüssen des K-Teams (einfaches Mehr der Anwesenden) entstanden sind. Die Haftung der Mitglieder des K-Teams für einfache Fahrlässigkeit bei der Wahrung von Rechtsgeschäften des ordentlichen Betriebes wird ausgeschlossen; in solchen Fällen haftet das K-Team solidarisch. Das Regressrecht im Falle solidarischer Haftung bleibt stets vorbehalten.

8.6.

Das Z-Team ist in der Geschäftsführung selbstständig und handelt nicht im Auftragsverhältnis zu den übrigen Gesellschafterinnen.

8.7.

Das Einsichtsrecht im Sinne von OR Art. 541 bleibt vorbehalten.

8.8.

OR Art. 542 (Aufnahme neuer Gesellschafterinnen und Unterbeteiligung Dritter) ist auf die Aufnahme neuer Gesellschafterinnen anwendbar. Die Unterbeteiligung Dritter ist ausgeschlossen. Die entgeltliche Vergabe von Aufträgen und Arbeiten an Dritte zulasten des NEFU MANAGEMENT beschränkt sich auf solche, die vom K-Team beschlossen wurden.

8.9.

Die Gesellschafterinnen haben kein Gewinnanteilsrecht. Das Vermögen des NEFU MANAGEMENT dient allein dem Betrieb der Non Profit Organisation. Ein Anspruch besteht nur auf die Rücknahme noch vorhandener Apparate, Geräte etc., die dem NEFU MANAGEMENT von der ausscheidenden Gesellschafterin unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden.


9. Eintritt in die Geschäftsführung (Z-Team)
Der Eintritt in die Geschäftsführung erfolgt durch Wahl mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.


10. Austritt aus der Geschäftsführung (Z-Team)
10.1.

Gesellschafterinnen des Z-Teams können aus diesem unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende des Rechnungsjahres austreten. Vorbehalten bleiben der sofortige Rücktritt aus wichtigen Gründen und die Verlängerung der Kündigungsfrist im Falle offenkundiger Kündigung zur Unzeit.
10.2.

Gesellschafterinnen des Z-Teams können von der Gesellschafterinnenversammlung aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden. Dem Ausschluss hat eine Mediation vorauszugehen.


11. Eintritt in die organisatorische Leitung (K-Team)
11.1.

Der Eintritt in das K-Team erfolgt durch Erwerb einer Lizenz von der Markeninhaberin oder deren Beauftragten.
11.2.

Die Gesellschafterinnen des K-Teams führen ihre Tätigkeit gemäss der erworbenen Lizenz innerhalb der NEFU MANAGEMENT-Strukturen auf eigene Rechnung und Gefahr.

11.3.

Die Gesellschafterinnen des K-Teams sind im Rahmen der Lizenz-Bestimmungen an die Weisungen des Z-Teams gebunden.
11.4.

Die Haftung für finanzielle Verpflichtungen des K-Teams beschränkt sich auf die Erfüllung der mit der Lizenz vereinbarten Zahlungen.


12. Austritt aus dem K-Team
12.1.

Der Austritt richtet sich nach den Lizenzbestimmungen.
12.2.

Das K-Team hat das Recht, nach erfolgloser Mediation die richterliche Auflösung des Lizenzvertrages aus wichtigen Gründen zu verlangen.


13. Beitritt ins NEFU und Austritt
13.1.

Der Beitritt zum NEFU erfolgt durch Eintrag in die zentrale Datenbank.
13.2.

Es entsteht mit den Netzwerkerinnen kein Gesellschaftsverhältnis. Die Anmeldung bewirkt nur die Einbindung in das Netzwerk und gibt ausschliesslich Anspruch auf Information über Dienstleistungen und Veranstaltungen aller Art. Die Beanspruchung von Dienstleistungen und die Teilnahme an Veranstaltungen erfolgt nach den einzeln abzuschliessenden Vertragsformen.
13.3.

Mangels Gesellschafterinnen-Status haften die Netzwerkerinnen für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des K-Teams und des Z-Teams aus diesem Vertrag nicht. Es steht ihnen auch keinerlei Einsichts- oder Einflussrecht zu.
13.4.

Der Austritt erfolgt durch einfache Abmeldung bei der zuständigen regionalen oder zentralen Koordinationsstelle ohne Kündigungsfrist. Vorher eingegangene Verbindlichkeiten sind nach den Regeln des darauf anzuwendenden Vertragsverhältnisses zu erfüllen.


14. Auflösung des NEFU MANAGEMENT
14.1.

Die Auflösung findet statt:
14.1.1

durch Beschluss der Gesellschafterinnen mit Zweidrittelsmehrheit der eingetragenen Gesellschafterinnen.
14.1.2

wenn das K-Team personell nicht mehr besetzt werden kann
14.1.3

durch richterliche Auflösung
14.2.

Ein allfälliger Überschuss nach Erfüllung der Gesellschaftsverpflichtungen (K-Team) fällt an Frau Nelly Meyer oder deren RechtsnachfolgerInnen, sofern diese nicht eine andere Destination bestimmen.
14.3.

Die Auflösung des NEFU MANAGEMENT bewirkt automatisch die Auflösung aller in den Lizenzen festgehaltenen Verpflichtungen und Ansprüche gegenüber dem NEFU MANAGEMENT und dessen Gesellschafterinnen. Die darüber hinausgehenden Lizenzrechte werden davon nicht berührt. Vorbehalten bleiben Schadenersatzansprüche im Falle von Vertragsverletzungen.


15. Finanzen
15.1.

Das K-Team beschliesst die von den Gesellschafterinnen abzuliefernden Beiträge. Sie werden jährlich festgelegt und erhoben analog Vereinsbeiträgen. Die Lizenzverträge enthalten eine entsprechende Verpflichtung zur Anerkennung und Leistung dieser Unkostenbeiträge.

15.2.

Die zu erhebenden Unkostenbeiträge haben lediglich der kurz-, mittel- und langfristigen Sicherung der Unkosten für die ordentliche Geschäftsführung zu dienen. Sie richten sich nach den üblichen Grundsätzen für Non Profit Gesellschaften.


16. Audit
Die Gesellschafterinnen wählen eine neutrale, dem K-Team nicht angehörende Revisionsstelle für die Kontrolle der Geschäftsrechnung des K-Teams.


17. Vertragsbestandteile
17.1.

Das Stammbuch.
17.2.

Die im Vertrag genannten Anhänge und Verträge.


18. Anwendbares Recht
Auf dieses Vertragswerk sind nur die zwingenden Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes zur einfachen Gesellschaft anwendbar. Im übrigen ist es nach den vorangestellten Definitionen auszulegen.


19. Mediationsklausel
Nicht durch Verhandlungen beizulegende Konflikte aus diesem Vertragsverhältnis werden nach Möglichkeit im Rahmen einer Mediation bereinigt.

Die Vertragsparteien:

Gabriella Canonica Mitglied der Geschäftsführung NEFU Schweiz

Doris Moser Mitglied der Geschäftsführung NEFU Schweiz

Andrea Theunert Mitglied der Geschäftsführung NEFU Schweiz

Esther Betschart Koordinatorin NEFU Zentralschweiz

Erika Bigler Koordinatorin NEFU Ostschweiz

Bernadette Brandenburger Koordinatorin NEFU Graubünden

Pia Kreidler Koordinatorin NEFU Aargau und Region

Ruth Meyer Koordinatorin NEFU Bern, Solothurn und Umgebung


Liestal, 24. September 2005

  • Anhänge und konnexe Vertragswerke
  • Anhang I Markeneintrag
  • Anhang II Stammbuch
  • Anhang III Lizenzverträge
  • Anhang IV Vertragsgebiet
  • Anhang V Geschäftsreglement
  • Vereinbarungen über zur Verfügung gestelltes Material (Ziff. 8.9)

 

© Kramer & Kramer Rechtsanwälte und Mediatoren, Zürich